Zur Hauptnavigation springenZum Hauptinhalt springen

Pläne zur beschleunigten Bebauung sind rechtswidrig - §13b BauGB verstößt gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht

Aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: „Sämtliche Pläne zur beschleunigten Bebauung des Siedlungsaußenbereichs ohne Umweltprüfung sind in Brandenburg rechtswidrig zustande gekommen."

(Düsseldorf/Leipzig) - Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde hätten nicht im beschleunigten wie
vereinfachten Verfahrens nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht
in Leipzig hat am 18.07.2023 entschieden, dass diese Bestimmung mit Unionsrecht unvereinbar ist (4 CN 3.22).
„Wir als ÖDP fordern deshalb alle Kommunen auf, ihre nun als unzulässig erklärten Bauplanungen nach § 13b Satz 1 BauGB
sofort zu stoppen, soweit diese ohne die zwingend erforderliche naturschutzrechtliche Prüfung erfolgt sind." so die ÖDP in
Düsseldorf und am Niederrhein.

In einem bundesweit relevanten Revisionsverfahren gegen eine Bebauungsplanung in Baden-Württemberg wurde wegen
mangelnder Vereinbarkeit eines Verzichts auf die Umweltprüfung mit den Vorgaben der sogenannte „SUP-Richtlinie" (2001/42/EG)
entschieden. Diese richterliche Entscheidung hat nun auch Auswirkungen auf viele derart ohne Umweltprüfung durchgezogene Projekte.


Dabei bestünde im Gegenteil laut ÖDP gerade der dringende Bedarf, dass angedachte und sicherlich auch gesellschaftlich benötigte
Baugebiete gerade etwa keine von Feuchte geprägten Waldbiotope inmitten eines Landschaftsschutzgebietes zerstückeln.
Durch den Verzicht auf einen umfassenden Umweltbericht mangelt es nun allerorten an gebündelten Umweltdaten. Diese stellen eine
Grundlage und Abwägungshilfe für Gemeindevertreter und andere Planungsträger dar. Womöglich nicht einmal ohne Prüfung umfassend
bekannt, welche Naturschätze die eigene Kommune noch so beherbergt.

Zahlreiche Bebauungspläne bundesweit sind nun im Nachhinein vom BVerwG für unwirksam erklärt worden, soweit diese auf der für
europarechtswidrig erkannten Vorschrift des § 13b BauGB beruhten.

 

 

Hintergrund:
Der damalige Normenkontrollantrag des BUND Umweltverbandes Baden-Württemberg gegen die Gemeinde Gaiberg wurde zwar
beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im April 2020 im Eilverfahren und nachfolgend im Mai 2022 mit Urteil im
Normenkontrollverfahren die Rechtsmittel abgewiesen, aber aufgrund von Zweifeln hinsichtlich der Vorgaben des europäischen
Gemeinschaftsrechts die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Im Ergebnis des Revisionsverfahrens war der Normenkontrollantrag
des BUND nun erfolgreich: Der Bebauungsplan wurde vom BVerwG für unwirksam erklärt, da dieser auf der für europarechtswidrig
erkannten Vorschrift des § 13b BauGB beruhte. Diese hatte im Außenbereich ein neues Wohngebiet für Einfamilienhäuser geplant.
Obwohl die Planung die Rodung und Überbauung einer ökologisch wertvollen Streuobstwiese vorsah, wurde keine „Umweltprüfung"
durchgeführt und kein hinreichender Ausgleich für den Eingriff in die Natur geplant. Aufgrund der 2017 in das BauGB eingeführten
Regelung des § 13b sollten diese Maßgaben zum Schutz von Natur und Umwelt im Falle der Realisierung von Wohnbebauung
entbehrlich sein. Die für sein Urteil maßgeblichen Gründe hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Pressemitteilung hier
veröffentlicht:

  www.bverwg.de/pm/2023/59

 

* Ergänzend:

www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__13b.html Richtlinie 2001/42/EG


* Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (SUP)  eur-lex.europa.eu/DE/legal-content/summary/assessment-of-the-certain-effects-of-plans-and-programmes-on-the-environment-sea.html

 
* Pressemitteilung des BUND Baden-Württemberg:

www.bund-bawue.de/service/presse-mitteilungen/detail/news/bund-klage-stoppt-flaechenfrass-bundesverwaltungsgericht-gibt-klage-gegen-13-b-baugb-statt/####Bildquelle:

 

 

Bildquelle: Pixabay

 

Zurück